Termine
27.04.2024, 9:00 Uhr
Jagdliches Schießen
Neuendorf
07.06.2024, 19:00 Uhr
Kreisjägertag, Bronkow
Michael Noack zum Waffenrecht
30.05. bis 02.06.2024
Landesjägertag in Paaren Glien
Meldung der Delegierten für
Teilnahme bis April
Kreistag bestätigt:
- Purzelprämie 20,00 €
- Trichinenabgabe kostenfrei
letzte Aktualisierung:
21.03.2024 20:27
Keine Jagdzeitverlängerung
auf Rotwild - 31.01.2022
in der HG Spreewald!!!
Trichinenuntersuchung
Die Information für Jäger zur Trichinenuntersuchung kann unter dem Menüpunkt Downloads heruntergeladen werden.
++ NEU ++ NEU ++ NEU ++
Corona - Gesellschaftsjagden
Unter dem Menüpunkt Downloads
können die Verhaltensregeln heruntergeladen und nachgelesen werden!
("13 Corona-Merkblatt Gesellschaftsjagden MLUK_5.11.2020.pdf")
Die aktuellen Regelungen aus der Corona-Eindämmungsverordnung bezüglich der Jagd sind im Fragenkatalog ergänzt worden:
Fragenkatalog
Blutproben
Mit der Probe für die Trichinenuntersuchung sind ab sofort auch Blutproben abzugeben!
Unter dem Menüpunkt Downloads kann die entsprechende Verfügung
("12 Tierseuchen-Allgemeinverfuegung.pdf") heruntergeladen werden
Ab sofort wird für die virologische Untersuchung auf ASP nur 1 Röhrchen mit Blut benötigt. Und zwar das mit der roten Kappe.Röhrchen für die Blutentnahme sind beim Veterinäramt und den Tierärzten erhältlich.
Die Tupfer sind vorrangig für Fall- und Unfallwild zu nutzen.
Afrikanische Schweinepest
Unter dem Menüpunkt Downloads sind wichtige Informationen
("10 Anschreiben Jäger.docx") herunterladbar!
Pressemitteilung ASP
Unter dem Menüpunkt Downloads kann die Pressemitteilung
des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
("11 Reduzierung Wildschweine.pdf") heruntergeladen werden!
++ NEU ++ NEU ++ NEU ++
§1
Name, Sitz, Zugehörigkeit
- Die nach § 12 Landesjagdgesetz für das Land Brandenburg gebildete Hegegemeinschaft führt den Namen:Hegegemeinschaft Spreewald
- Die HG Spreewald hat Ihren Sitz: beim HG Leiter
- Zuständige Jagdbehörde ist auf Grundlage der Flächenmehrheit der Landkreis Oberspreewald-Lausitz
- Das Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr
§2
Ziel/Zweck
- Zweck der Hegegemeinschaft ist die revierübergreifende, großräumige Hege und Wildbewirtschaftung von Rotwild und Schwarzwild im Sinne des §1 Absatz 2 BjagdG. Dies umfasst die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.
- Die Abschussregelung hat so zu erfolgen, dass ein qualitativ guter Wildbestand, unter Wahrung der Belange der Land- und Forstwirtschaft, gehalten wird.
§3
Aufgaben
Die Aufgaben der Hegegemeinschaft sind im § 12 BbgJagdG geregelt:
- Abstimmung und Durchführung gemeinsamer Hegemaßnahmen.
- Vorbereitung, Unterstützung und Abstimmung von Maßnahmen zur gemeinsamen Ermittlung des Wildbestandes.
- Abstimmung von Abschussplanvorschlägen für die nach der Satzung bewirtschafteten Wildarten zur Festsetzung durch die Jagdbehörden.
- Vorlage des Abschussplanes bzw. der Empfehlungen zum Abschussplan bei der Unteren Jagdbehörde.
- Kontrolle, Durchsetzung und Bewertung der Streckenergebnisse.
- Durchführung einer jährlichen Hegeschau innerhalb der Hegegemeinschaft. Ausnahmen zu festgelegten Throphäenschauen entscheidet die Untere Jagdbehörde.
- Zusätzlich: obliegen der Hegegemeinschaft folgende Aufgaben:
- Abstimmung und Unterstützung von Maßnahmen zur Wildschadensverhütung und zum vorbeugenden Seuchenschutz.
- Aufstellung einheitlicher Bejagungsrichtlinien.
- Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Äsungs- und Lebensbedingungen sowie zum Schutz des Wildes.
- Förderung des Arten-, Natur-, Umweltschutz.
- Förderung der Zusammenarbeit und Fortbildung der Mitglieder durch Jagdverband und Jägerschaften.
§4
Mitgliedschaft
- Nach § 12 (1) BbgJagdG können Mitglieder werden:
- Pächter der beteiligten Gemeinschaftlichen Jagdbogen.
- Revierinhaber bzw. Pächter der beteiligten Eigenjagdbezirke.
- Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und Anerkennung der Satzung erworben.
- Die Mitgliedschaft endet:
- bei Verlust der Eigenschaft zu Abs. 1 und 2.
- durch Kündigung. Die Kündigung kann nur zum Ablauf eines Jagdjahres mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen. Sie ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- durch Tod.
- durch Ausschluss lt. Beschluss der Mitgliederversammlung.
§5
Organe der Hegegemeinschaft
Die Hegegemeinschaft hat folgende Organe:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§6
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht abweichend vom § 12 (8) BbgJagdG aus dem:
- Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,
- einem Schatzmeister
- und mindestens einem weiteren Mitglied.
- Der Vorstand verteilt die Aufgabenbereiche unter sich. Beisitzenden Mitgliedern des Vorstandes können besondere Aufgaben übertragen werden.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 4 Jahre.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft zu vertreten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er koordiniert die unter § 3 genannten Maßnahmen und hat zusätzlich zur Aufgabe:
- Die Erfassung der bejagbaren Flächen der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an Feld-, Wasser-, und Waldflächen.
- die Erfassung jagdstatistischer Daten
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Erstattung des Jahresberichtes
- Der Vorstand legt den zuständigen Jagdbehörden den Vorschlaf der Abschussplan Zusammenfassung bzw. die Aufteilung des Abschuss Soll auf die Jagdbezirke zur Bestätigung oder Festsetzung vor.
- Über alle Beschlüsse des Vorstandes sind Ergebnisniederschriften zu fertigen.
§7
Die Mitgliederversammlungen
- Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Beschluss über das Stimmabgabeverfahren (offen oder geheim)
- Beschluss über Hegemaßnahmen und Bejagungsrichtlinien
- Beschluss über den Gesamtabschuss
- Beschluss über Satzungsänderungen
- Beschluss über die Auflösung der Hegegemeinschaft
- Beschluss und Kontrolle über die Finanzierung der Aufhaben der HG
- Die Mitglieder können sich vertreten lassen.
- Die Jagdvorstände der Jagdgenossenschaften und die zuständige untere Forstbehörde sind gem. § 12 (4) BbgJagdG einzuladen. Sie besitzen, sofern eine Mitgliedschaft nicht gegeben ist, kein Stimmrecht.
- Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der Mitglieder anwesend sind.
- Sind von einem Jagdbezirk mehrere stimmberechtigte Mitglieder anwesend, können diese nur einheitlich abstimmen. Diese einheitliche Stimmabgabe wird als eine Stimme gezählt.
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, Es ist geheim abzustimmen, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder es verlangen.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung der HG bedürfen einer dreiviertel Mehrheit.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Ergebnisniederschriften zu fertigen.
§8
Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden und den Organisationen der Jägerschaft im Interesse einer engen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Jagdbehörde, den örtlichen Mitgliedsvereinen der Landesvereinigung der Jagdschaft, den anderen sach- und fachkundigen Vereinen und Verbänden und den zuständigen öffentlichen Stellen sollen diese zu allen Sitzungen und Veranstaltungen, in denen ihre spezielle Fachkunde oder Zuständigkeit berührt ist, eingeladen werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer eigenen oder ihrer öffentlich-rechtlichen Fachkenntnis. Sie haben kein Stimmrecht.
§9
Finanzierung der Aufgaben
- Die Hegegemeinschaft kann zur Finanzierung ihrer Aufgaben von ihren Mitgliedern Beiträge erheben.
- Die Einnahmen der Hegegemeinschaft dürfen nur für Zwecke ihrer Aufgaben und Verwaltung verwendet werden.
- Der Schatzmeister kann auch die Mittel der Jägerschaft (Unkostenbeitrag) auf Antrag mitverwalten.
§10
Hegeschau
Zum Abschluss des Jagdjahres ist alljährlich eine Hegeschau und eine Gesamtauswertung durchzuführen. Näheres regelt der Vorstand.
§11
Maßnahmen gegen Mitglieder
- Gegen Mitglieder, welche die Mitgliedschaftspflichten, die jagdliche Ordnung oder wesentliche Grundsätze der Weidgerechtigkeit verletzt haben, können Maßnahmen im Einzelfall durch den Vorstand beschlossen werden.
- Erkennt das Mitglied die Maßnahmen nicht an, entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Maßnahmen gegen Mitglieder sind nur dann festzulegen, wenn keine Ahndung durch Behörden erfolgt.
§12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Bestätigung der zuständigen Jagdbehörde in Kraft.
Anlage zur Satzung der Hegegemeinschaft
Regelung der Erlegung von männlichen und weiblichen Rotwild
Jedes Mitglied (Pächter von gemeinschaftlichen Jagdbezirken, Eigenjagdbesitzern und / oder deren Pächter) der Hegegemeinschaft, dessen Jagdgebiet sich am Gruppenabschuss beteiligt, hat das Recht,
- beim männlichen Rotwild der AK 3 und 4,
jeweils 1 Stück der AK 4 oder 1 Stück der AK 3 im Rahmen des Gruppenabschusses in einem Jagdjahr zu erlegen. Wobei es unerheblich ist, in welchem Jagdgebiet der Hegegemeinschaft die Erlegung erfolgt. Im Falle des Erlegens eines Stückes der AK 4 oder eines Stückes der AK 3 ist der Erleger für das folgende Jagdjahr auf diese AK gesperrt.
Sollten bis zum 01.10. des jeweiligen Jagdjahres beim männlichen Rotwild, die im Gruppenabschuss geplanten Stücke, nicht erlegt worden sein, so wird die Sperre auf ein weiteres Stück der AK 3 oder 4, der oben genannten Erleger im Interesse der Planerfüllung für das betreffende Jagdjahr ausgesetzt.
Sollte ein wie oben genannter Erleger, ab dem 01.10. ein weiteres Stück der AK 4 oder AK 3 erlegen, wird dieses nicht auf die Sperre angerechnet.
- beim männlichen Rotwild der AK 1 und 2,
nach Bestätigung der Zusammenfassung der Altersklassen 1 und 2 durch die untere Jagdbehörde und des nicht Widerrufen durch diese zum Jahresende, hat jeder Pachtbezirk das Recht die im Abschussplan bestätigten Stücke der beiden AK frei zu tauschen. Sollten bis zum 01.10. des jeweiligen Jagdjahres beim männlichen Rotwild der AK 1 und 2, die im Gruppenabschuss geplanten Stücke nicht erlegt worden sein, werden alle nicht erlegten Stücke zum Gruppenabschuss freigegeben.
- beim weiblichen Rotwild,
bis zum 31.10. eines jeden Jagdjahres sind die in den einzelnen Pachtbezirken geplanten Stücke nur in diesen zu erlegen. Werden die im Gruppenabschuss geplanten Stücke nicht erlegt, werden diese im Interesse der Planerfüllung ab dem 01.11. für alle Pachtbezirke, die am Gruppenabschussplan teilnehmen, freigegeben.
- Reduzierung der Rotwildbestände
Müssen die Rotwildbestände reduziert werden und das wurde durch Hegegemeinschaft beschlossen und durch die Bestandszahlen belegt, können Mitglieder der HG Spreewald über die Festsetzung des Abschussplanes hinaus Rotwild der AK 0 und weibliches Rotwild der AK 1 erlegen. Ab dem 01.10. eines jeden Jagdjahres, männliches Rotwild der AK 1 . Der Abschussplan gilt um diese Stückzahlen erhöht.
- Meldung der Rotwildabschüsse beim Rotwildverantwortlichen der HG Spreewald
Jeder Abschuss eines Rothirsches der AK 3 oder 4 ist innerhalb von 24 Stunden zu melden!
Alle Abschüsse beim männlichen Rotwild der AK 1 und 2 sind bis zum 01.10. zu melden und danach innerhalb von 24 Stunden!
Alle Abschüsse beim weiblichen Rotwild der AK 0, 1 und 2 sind bis zum 31.10. zu melden!
Alle Rotwildabschüsse ab dem 01.11. sind innerhalb von 24 Stunden zu melden!
Jedes Mitglied (wie oben) der Hegegemeinschaft, dessen Jagdgebiet sich am Gruppenabschuss beteiligt, kann sein Erlegungsrecht an dritte jagdausübungsberechtigte Personen (Begehungsscheininhaber, Jagdgast usw.) abtreten. Die Sperrfristen bleiben dabei für den Abtretenden wirksam.
Sollten Mitglieder der Hegegemeinschaft gegen diese Regelung verstoßen,kann mit Vorstandsbeschluss der Hegegemeinschaft das betreffende Mitglied (wie oben) vom Gruppenabschuss für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen werden.
Die Erlegung von nachweislich schwer kranken oder stark überaltertem Wild ist von dieser Regelung ausgenommen und über den Abschussplan hinaus zulässig. Der HG Spreewald und der untern Jagdbehörde ist die Erlegung unverzüglich mitzuteilen.
Geändert laut Beschluss der Obmannversammlung vom 2024.